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SUPD

2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) in Kraft. Als Ziel nennen die Europäischen Institutionen die Reduktion von Meeresmüll durch Einwegkunststoffprodukte. Nach ihrem englischen Titel "Single Use Plastics Directive" wird sie auch kurz "SUPD" genannt.

Was ist Kunststoff?

Nach Art. 3 Nr. 1 der SUPD ist Kunststoff ein „Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne von Art. 3 Nr. 5 REACH-VO, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden“.

Die Definition ist genauso komplliziert, wie sie klingt. Natürliche Polymere wie bspw. Viscose, werden von der SUPD ausgenommen. Wenn natürliche Polymere aber chemisch modifiziert werden, fallen sie hingegen unter die SUPD. Dies betrifft Biokunststoffe wie etwa PHA oder PLA.

Verpackungen mit einer Kunst­stoffauskleidung oder -beschichtung, die auf die Oberfläche aufgebracht ist, fallen ebenfalls unter die SUPD. Doch hier - wie bei vielen anderen Fragestellungen - steckt der Teufel im Detail. Nach wie vor kennen wir keine rechtssichere Definition von "Kunststoff" nach der SUPD. Die Vorgaben der EU-Kommission sind leider unzureichend.

Die SUPD gilt selbst nicht unmittelbar. vielmehr muss sie in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedsstaaten durch eigene Gesetze und Verordnungen umgesetzt werden. Nachfolgend die bereits in Deutschland umgesetzten Regelungen:

Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht ist in §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz verankert. Sie tritt zum 1.1.2023 in Kraft. Ziel der Regelung ist eine Verbrauchsminderung von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Getränkebechern aller Materialien für To-Go-Getränke und Take-Away-Essen zum Sofortverzehr oder zur Mitnahme. Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber, die verzehrfertiges Essen oder Getränke unmittelbar vor dem Verkauf in Verpackungen füllen und an Kunden abgeben. Die Mehrwegangebotspflicht gilt nicht für „Getränkeverpackungen, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.“ Damit sind Teller und Schalen (z.B. Pommes Schalen), Einweg-Tüte (z.B. für Fish and Chips) und Einweghüllen (z.B. für Sandwiches) nicht von der Mehrwegangebotspflicht betroffen, auch dann nicht, wenn die genannten Produkte aus Kunststoff bestehen.

Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKvVerbotsV)

Ab dem 03. Juli 2021 sind folgende Einwegprodukte aus Kunststoff verboten. Restbestände, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in diesem Land abverkauft werden, jedoch nach dem 3. Juli nicht mehr in andere EU-Staaten:

  • Wattestäbchen (ausgenommen medizinische Verwendung)
  • Sämtliche Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen* Teller
  • Trinkhalme ausgenommen medizinische Verwendung3)
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt zu werden oder als Mitnahmegericht in der Regel aus dem Behältnis heraus
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
    • darunter fallen damit auch „Fast-Food“-Behälter;
    • ausgenommen sind Getränkebehälter/-becher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt
Einwegkunststoffkennzeichnungverordnung EWKKennzV

Von der EWKKennzV sind aus der Warengruppe der Serviceverpackungen Getränkebecher betroffen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Ab dem 03. Juli 2021 müssen diese Getränkebecher eine Kennzeichnung tragen. Für die Einweg-Getränkebecher gibt es zwei Kennzeichnungen, je nachdem, ob das Produkt vollständig oder teilweise aus Kunststoff besteht. Details zu Farben, Schriftgrößen, etc. sind in der EU-Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung geregelt.

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