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Verpackungsgesetz

Am 01. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Es löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab.

Systembeteiligungspflicht für Erstinverkehrbringer

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen, müssen sich an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen. Die Beteiligungspflicht richtet sich damit ausdrücklich an die Erstinverkehrbringer von Verpackung und Ware. Abweichend vom Bundestagsbeschluss gibt es abweichende Regeln nur für Serviceverpackungen.

Systembeteiligungspflicht bei Serviceverpackungen

Bei Serviceverpackungen trifft die Beteiligungspflicht an dualen Systemen die Erstinverkehrbringer. Dies sind diejenigen, die die Verpackung erstmals als Einheit von Verpackung und Ware in den Verkehr bringen, also Letztvertreiber wie rechtlich selbständige Franchisenehmer, Bäckereien oder Imbissbetriebe.

Diese Erstinverkehrbringer können jedoch, sofern die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von Ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

Somit soll verhindert werden, dass die große Anzahl kleiner und mittelständischer Betriebe selbst Lizenzvereinbarungen mit dualen Systemen treffen muss.

Die Übertragung der Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System kann vom Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen nur einmal "nach oben" weitergegeben werden. Jedoch kann der durch Übertragung Verpflichtete sich eines beauftragten Dritten zur Erfüllung seiner Pflichten bedienen.

erweiterte Registrierungspflicht ab dem 1. Juli 2022

Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Registrierungspflicht wird zum 1. Juli 2022 auf sämtliche Verpackungen erweitert, wie:

  • Transportverpackungen
  • nicht systembeteiligungspflichtige gewerbliche Verpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen
Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen ab 1. Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich Letztvertreiber von Serviceverpackungen auch dann im Verpackungsregister LUCID registrieren, wenn sie ihre Pflichten vollständig an einen Vorlieferanten delegiert haben. Künftig ist außerdem im Register die „Delegation“ durch Anklicken einer Checkbox zu bestätigen. Weiterhin gilt, dass sich Produzenten und Vertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren und weiteren Pflichten nachkommen müssen, soweit Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Erfüllung ihrer Pflichten auf sie delegiert haben.

Vollständigkeitserklärung (VE)

Die VE umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Kunststoffe, Verbunde, Weißblech und Aluminium. Zusätzlich müssen die Unternehmen die Verpackungen aufführen, die durch sogenannte Branchenlösungen entsorgt werden. Verantwortlich für die Hinterlegung sind die Erstinverkehrbringer. Analog zu den Lizenzierungsregeln kann die Pflicht zur Abgabe der VE bei Serviceverpackungen auf Vertreiber, Vorvertreiber oder Hersteller übertragen werden. Die VE muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einem unabhängigen Sachverständigen testiert und anschließend bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden.

Bagatellgrenzen

Um die rund 30.000 Unternehmen, die potenziell eine VE abgeben müssten, von unnötigen Bürokratiekosten zu entlasten, wurden auf Anregung der IHK-Organisation Bagatellgrenzen in der Novelle festgeschrieben. Eine VE ist danach nicht nötig bei bis zu: 80.000 kg bei Glas oder 50.000 kg bei Papier, Pappe, Karton oder 30.000 kg bei sonstigen Verpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium).

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